bkp Legal News
Wien, im Mai 2017
Deregulierungsgesetz 2017 – GmbH Gründung ohne Notar möglich!
Überblick. Bisher kann eine GmbH nur unter Beiziehung eines Notars gegründet werden, der die Errichtungserklärung bzw den Gesellschaftsvertrag vor Unterzeichnung der Gesellschafter diesen zu verlesen und sie zu belehren hat (Notariatsaktform). Auch die Anmeldung zur Registrierung im Firmenbuch und die Musterzeichnung des Geschäftsführers bedürfen der notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung. Diese Formalakte stellen für die Gründer einen erheblichen Zeit- als auch Kostenfaktor dar. Ein erklärtes Ziel des Deregulierungsgesetz 2017 ist deshalb einerseits eine Beschleunigung, andererseits eine Vergünstigung der Gründungskosten einer einfachen GmbH. Die Beiziehung eines Notars ist mit Inkrafttreten dieser Neuregelung (§ 9a GmbHG) ab 01.01.2018 im Falle der Gründung einer Standard-GmbH nicht mehr notwendig

Vereinfachte GmbH Gründung. Das neue vereinfachte und vergünstigte Gründungsmodell ist nur für eine sogenannte Standard-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer ist und deren Errichtungserklärung einen standardisierten Mindestinhalt aufweist. Für die Gründung der Standard GmbH muss der Gesellschafter-Geschäftsführer zuerst den Barbetrag zur Aufbringung der Stammeinlage auf ein neu zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut des Gründers zu erfolgen. Der Gründer muss sich im Kreditinstitut physisch durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises identifizieren und seine Unterschrift vor dem Kreditinstitut zeichnen (Musterzeichnung). Das Kreditinstitut hat - nach Einholung einer entsprechenden Entbindung vom Bankgeheimnis - die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des Gründers, sowie die Musterzeichnung des zukünftigen Gesellschafter-Geschäftsführers auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Beim Firmenbuchgericht werden die Dokumente unter einem Ordnungsbegriff abgelegt, den auch der Gründer kennt (zB IBAN des Kontos, auf das die Stammeinlage eingezahlt wurde). In weiterer Folge identifiziert sich der Gründer unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel - Bürgerkarte/Handysignatur bzw über das Unternehmensservice Portal - und kann dann, da er ja zugleich auch als Geschäftsführer fungiert, elektronisch in einem einheitlichen Vorgang sowohl die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft abgeben als auch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch stellen. Das BMJ wird in einer Verordnung den genauen Inhalt der Errichtungserklärung sowie den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch und die damit im Zusammenhang stehenden technischen Details regeln. Aufgrund der neuen Regelungen bedarf die Errichtungserklärung bei der vereinfachten Gründung ausnahmsweise nicht der Notariatsaktsform und die Anmeldung zum Firmenbuch und die Musterzeichnung nicht der beglaubigten Form, weil die Zwecke dieser Formerfordernisse in dieser besonderen Konstellation auf andere Weise erreicht werden können (eindeutige Identifizierung durch doppelte Absicherung, keine spezifische Belehrungsnotwendigkeit). Auch in einer vereinfacht gegründeten GmbH sind spätere Änderungen (zB Hinzunahme weiterer Gesellschafter, Wechsel des Geschäftsführers) natürlich möglich; diese Änderungen müssen aber entsprechend den allgemeinen formellen und materiellen Vorschriften erfolgen (zB Notariatsakt, notarielle Beglaubigung) und können nicht durch die vereinfachte Form erfolgen. Auch bei der vereinfacht gegründeten GmbH gibt es weiterhin die Möglichkeit eine Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen (Stammeinlage iHv € 10.000, worauf lediglich € 5.000 bar einzuzahlen sind).

Vergünstigte Notartarife. Wer auf Nummer sicher gehen will und bei der Firmengründung dennoch auf einen Notar zurückgreift, muss in Standardfällen künftig nur einen deutlich geringeren Tarif zahlen. Diese Erleichterung tritt bereits mit 01.07.2017 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 30.06.2017 vorgenommen werden.
 
Fazit. Die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung einer Standard-GmbH ist ein erfreulicher Schritt zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung. Wie sehr die neue Möglichkeit zur der GmbH-Gründung bei den Bürgern Anklang finden wird, wird die Anwendung in der Praxis noch zeigen.
 
Anna-Katharina Smehlik



​Mail: a.smehlik@bkp.at
 
Committed to Solutions
Legal Week, Legal 500, Chambers Europe und Chambers Global empfehlen bkp Rechtsanwälte als eine der führenden Kanzleien Österreichs.
Copyright © 2008 - 2024 | bkp | Impressum