bkp Legal News
Wien, im April 2017
Neues zur ärztlichen Aufklärungspflicht
Zum Sachverhalt. Der Oberste Gerichtshof musste sich erst kürzlich mit dem Vorwurf der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht auseinandersetzen (OGH 20.12.2016, 4 Ob 256/16z). Bei der Patientin trat eine äußerst seltene Komplikation bei einer Geburt mit schwerwiegenden Folgen ein. Beklagter war der behandelnde Facharzt für Gynakologie und Geburtshilfe. Die Kläger machten Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern und Verletzung von Aufklärungspflichten geltend machten.

Aus den Feststellungen der Gerichte ergab sich, dass der beklagte Facharzt mehre Ultraschalluntersuchungen durchführte, als im Mutter-Kind-Pass vorgesehen und darüber hinausgehende Untersuchungen, die gar nicht im Mutter-Kind-Pass vorgesehen sind, vorgenommen hatte. Bei dem schließlich eingetretenen Risiko handelte es sich – wie erwähnt – um eine äußerst seltene Komplikation, die bei einem Facharzt überhaupt nur einmal in 125 Berufsjahren zu erwarten ist. Nur spezifische und fokussierte Untersuchungen, die weder im Rahmen des Organscreenings noch in den im Mutter-Kind-Pass enthaltenen Untersuchungen angeführt sind, hätten dem Facharzt ermöglicht, die Komplikation zu entdecken. Die Gerichte erster und zweiter Instanz wiesen die Klage ab weil alle vorgesehenen Untersuchungen durchgeführt wurden und dem Facharzt weder ein Behandlungsfehler noch ein Verstoß gegen seine Aufklärungspflichten vorzuwerfen sei. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung im Ergebnis mit der Begründung, es wäre eine Überspannung der sogenannten „Sicherheitsaufklärungspflicht“ die hier vom beklagten Facharzt verlangt wurde. Nachdem zu den gegenständlichen rechtlichen Fragen ausreichend Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist, hat sich der OGH inhaltlich nicht mit der Entscheidung auseinandergesetzt und die Rechtsmittel der Kläger daher nicht zugelassen.

Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Ganz allgemein gilt, dass der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht stets eine Einzelfallbeurteilung ist. Der Arzt ist verpflichtet, Patienten über Behandlungsalternativen aufzuklären, wenn es für einen bestimmten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, diese zwar gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. Der Maßstab für die Aufklärungspflicht darf aber nicht überspannt werden. Dementsprechend muss ein Arzt auch nicht immer von sich aus über alle potentiellen Behandlungs- und Operationsmöglichkeiten aufklären. Dies gilt insbesondere wenn keine Indikationen für bestimmte Komplikationen vorliegen.

Besonderer Maßstab bei besonders ängstlichen Patienten?

Die Erstklägerin führte unter Anderem aus, dass sie eine ängstliche und besonders besorgte Patientin sei und versuchte damit das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu begründen, da oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Aufklärungspflichtverletzung ängstlicher Patienten fehlen würde. Es gibt allerdings zahlreiche Entscheidungen, die sich mit eben dieser Frage auseinandersetzen. In welchem Umfang muss ein Arzt nun bei besonders ängstlichen Patienten aufklären? Umfassender oder eher vorsichtig, zurückhaltend? Die zu dieser Frage vorliegende Rechtsprechung bringt klar zum Ausdruck, dass gerade bei besorgten Patienten, die ärztliche Aufklärung auf ein Minimum zu reduzieren ist, damit solche Patienten vor psychischem Druck bewahrt werden.

Fazit.

Einem Arzt kann kein Behandlungsfehler oder Verstoß gegen seine Aufklärungspflichten vorgeworfen werden, wenn er nicht über alle theoretisch möglichen Methoden aufklärt, und dies schon gar nicht, wenn es keinerlei Indikationen auf bestimmte Komplikationen gibt. Die Aufklärung besonders ängstlicher Patienten muss der behandelnde Arzt auf ein Minimum reduzieren, dies zum eigenen Schutz der Patienten. Bei zu wenig ärztlicher Aufklärung ist der Arzt jedoch potentiell dem Vorwurf der Verletzung seiner Aufklärungspflicht ausgesetzt. Unter Umständen ein schwieriger Balanceakt für den behandelnden Arzt.

​Valentina Philadelphy



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